Von: Khoi Doan
18.3.2018

Kennzeichen auch für Drohnen?

Übersicht





Seit dem 07. April 2017 gibt es eine neue Kategorie der kennzeichenpflichtigen Objekte: Drohnen, oder auch Quadrocopter genannt. Ab dem Inkrafttreten der am 06. April 2017 vorgestellten Drohnenverordnung haben Besitzer von Drohnen noch sechs Monate Zeit ihre sogenannten „unbemannten Flugobjekte“ (englisch „Unmanned Aircraft Vehicle“ / UAV) mit einem Kennzeichen nachzurüsten.

Für diese Drohnen beziehungsweise Quadro-/Multicopter - Kennzeichen gibt es spezifische Anforderungen:

Das Drohnen-Nummernschild muss

  • dauerhaft
  • sichtbar
  • feuerfest

sein und Angaben über den Eigentümer / Piloten der Drohne tragen, nämlich sowohl Name und als auch Anschrift.

Welche Drohnen sind betroffen?

Die neue Drohnenverordnung gilt generell für alle Drohnen ab 250g in Deutschland, jedoch gibt es hier Unterschiede.

Die Kennzeichenpflicht für Drohnen gilt für alle Drohnen ab 250g, egal wie hoch sie fliegen können. Auch ist es irrelevant, ob die Drohne in der „freien Natur“ oder auf einem Modellflugplatz gesteuert wird: Die Plakette mit den Eigentümer-Angaben muss drauf sein.

Dies stellt einige Besitzer bereits vor eine Herausforderung:

Wie kann das Drohnen - Nummernschild angebracht werden?

Es muss dauerhaft und feuerfest angebracht sein, was die Verwendung von Klebstoffen aussenvor lässt; eine Befestigung durch Schrauben erfordert Bohrungen, welche eventuell die Garantiebestimmungen der Drohne verletzen.

Ein weiterer Problemfaktor ist die Dynamik: Was, wenn das angebrachte Kennzeichen durch sein Gewicht, seinen Luftwiderstand oder den Eingriff in die Aerodynamik der Drohne zu Problemen führt?

Zu guter letzt muss auch beachtet werden: Nummernschilder und Kennzeichen aus Metall könnten die Funkverbindung der Drohne beeinträchtigen oder andere Sensoren behindern, und somit schwere Folgen haben. Gerade bei sehr kleinen Drohnen die dennoch die 250g - Grenze überschreiten könnte die Anbringung eines Nummernschildes sich als problematisch erweisen.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt als Kennzeichen für Drohnen die Verwendung von Aluminiumstickern mit Gravur des Eigentümers sowie seiner Anschrift. Daher hat das Ministerium im Zuge der Drohnenverordnung eine Liste mit den wesentlichen Regelungen veröffentlicht.

Wesentliche Regelungen:

1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

• außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;

• in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;

• über bestimmten Verkehrswegen;

• in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),

• in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.

• über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,

• über 25 kg (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").

7. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

8. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

9. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Nach wie vor gilt: Drohnen im deutschen Flugraum müssen eine Drohnenhaftpflichtversicherung haben!

Weitere Informationen findest du beim BMVI unter:

http://bmvi.de

Flyer: Die neue Drohnen-Verordnung

BMVi-Seite "Drohnen"